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Rechnungen nach Frankreich: Was die neue E-Rechnungspflicht für dich bedeutet
Dein französischer Kunde verlangt ein neues Rechnungsformat oder einen Plattformzugang? Was für Lieferanten aus Österreich und Deutschland tatsächlich gilt.
Stand: 8. Oktober 2026. Für Unternehmen in Österreich und Deutschland mit Geschäftskunden in Frankreich. Die Beispiele sind hypothetisch.
Angenommen, dein Kunde in Lyon schreibt: „Seit September nehmen wir Rechnungen nur noch über unsere Plattform an. Bitte registrieren Sie sich.“
Bisher hast du ihm ein PDF geschickt. Jetzt sollst du einen Zugang anlegen, ein anderes Rechnungsformat liefern und vielleicht einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Muss das sein?
Ein französischer Kunde allein verpflichtet dich nicht zur französischen E-Rechnung. Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Frankreich sind vom verpflichtenden französischen E-Invoicing ausgenommen. Die Finanzverwaltung sagt das ausdrücklich. Ob du selbst Daten an den französischen Fiskus melden musst, ist allerdings gesondert zu prüfen. 1 · DGFiP: Ausländische Unternehmen
Damit ist die Anfrage deines Kunden noch nicht erledigt. Er kann einen guten Grund für den neuen Ablauf haben. Und möglicherweise habt ihr einen bestimmten Einreichungsweg bereits vertraglich vereinbart.
Was sich seit September geändert hat
Am 1. September 2026 begann die verpflichtende Einführung in Frankreich. Die erfassten, dort ansässigen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen müssen seitdem E-Rechnungen empfangen können. Große Unternehmen und die französische Größenklasse ETI, oberhalb der kleinen und mittleren Unternehmen, müssen sie auch ausstellen. Für kleinere Unternehmen folgt die Ausstellungspflicht am 1. September 2027.
Der vorgeschriebene Rechnungsaustausch betrifft grundsätzlich die erfassten Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen. Er läuft über staatlich zugelassene Anbieter, die plateformes agréées. Ein gewöhnliches PDF per E-Mail erfüllt diese Vorgabe nicht. 2 · Wirtschaftsministerium: Zeitplan und Anwendungsbereich
Die verkürzte Aussage „Frankreich akzeptiert keine PDF-Rechnungen mehr“ lässt deshalb etwas Wesentliches weg: Für welche Rechnung gilt das überhaupt?
Dein Kunde muss möglicherweise melden, was er bei dir einkauft
Ein österreichischer Händler liefert Ware aus Österreich an ein Unternehmen in Lyon. Der Händler hat keine Betriebsstätte in Frankreich; beim Kunden liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Für solche Einkäufe sehen die französischen Vorschriften eine Datenmeldung durch den französischen Erwerber vor. Auch bestimmte Leistungen ausländischer Dienstleister sind erfasst. Die Pflicht beginnt mit dem für den Kunden geltenden Einführungstermin. Das steht ausdrücklich in den am 30. September 2026 veröffentlichten Verwaltungsvorschriften. 3 · BOFiP: Abschnitt II-B, Randnummer 60
Diese Meldung heißt E-Reporting. Der Kunde übermittelt dabei Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung. Du stellst ihm weiterhin eine Rechnung; seine Meldung ersetzt sie nicht.
Für seine Buchhaltung kann es praktisch sein, auch Rechnungen aus dem Ausland über einen gemeinsamen Eingang zu verarbeiten. Strukturierte Daten ersparen das Abtippen und können die Meldung erleichtern. Eine Plattform-Anfrage kann also aus dem neuen Arbeitsablauf des Kunden entstehen, ohne dass du selbst gesetzlich zum französischen E-Invoicing verpflichtet bist.
Die Finanzverwaltung sieht den freiwilligen elektronischen Austausch mit ausländischen Unternehmen ausdrücklich vor. Wie dieser Austausch erfolgt, sollen Lieferant und Kunde miteinander abstimmen. 4 · DGFiP: FAQ zum freiwilligen Rechnungsaustausch
Eine französische Umsatzsteuer-ID macht dich nicht zum französischen Unternehmen
Vielleicht besitzt du bereits eine französische Umsatzsteuer-ID. Das allein ändert die Einordnung nicht.
Eine steuerliche Registrierung ist keine Betriebsstätte. Artikel 11 Absatz 3 der EU-Durchführungsverordnung 282/2011 hält ausdrücklich fest, dass eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für sich genommen keine feste Niederlassung begründet. 5 · EUR-Lex: Artikel 11
Selbst ein Eintrag im französischen E-Rechnungsverzeichnis ist kein ausreichender Beleg für eine Verpflichtung. Ausländische Unternehmen können dort wegen ihrer französischen Unternehmenskennung, der SIREN, auftauchen. Laut Finanzverwaltung entsteht durch diesen Eintrag allein weder eine E-Invoicing- noch eine E-Reporting-Pflicht. 4 · DGFiP: FAQ zum Rechnungsverzeichnis
Hast du dagegen Personal oder technische Einrichtungen in Frankreich, sollte deine Steuerberatung prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt. Die Firmenadresse in Österreich oder Deutschland beantwortet diese Frage nicht abschließend.
Wann du selbst eine Plattform brauchen kannst
Ändern wir den Beispielfall: Der österreichische Händler verkauft auch Waren aus einem Lager in Frankreich an französische Privatkunden, ohne dort eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte zu haben.
Unterliegen diese Verkäufe französischer Umsatzsteuer und schuldet der Händler die Steuer selbst, können daraus eigene E-Reporting-Pflichten entstehen. Ausnahmen, etwa für bestimmte über einen europäischen Umsatzsteuer-One-Stop-Shop abgewickelte Umsätze, müssen dabei berücksichtigt werden. Wer selbst zum E-Reporting verpflichtet ist, braucht dafür eine zugelassene Plattform. 1 · DGFiP: Meldepflichten und Plattformwahl
Für kleine und mittlere ausländische Unternehmen beginnt diese Pflicht als Verkäufer grundsätzlich am 1. September 2027, für große Unternehmen und ETI bereits am 1. September 2026. Das setzt jeweils voraus, dass die betreffenden Umsätze tatsächlich unter die Meldepflicht fallen. 4 · DGFiP: FAQ zum Einführungstermin
Wenn du bereits französische Umsatzsteuer erklärst, lohnt sich deshalb ein Gespräch über die einzelnen Geschäftsvorgänge: Welche Verkäufe musst du selbst melden? Welche Meldungen übernimmt der Kunde? Ab wann gilt das jeweils? Mit diesen Fragen kann deine Steuerberatung mehr anfangen als mit der allgemeinen Bitte, dein Unternehmen „Frankreich-konform“ zu machen.
Was ist mit Factur-X?
Factur-X ist eines der grundlegenden Austauschformate des französischen Systems, neben UBL und CII. Es verbindet eine lesbare PDF-Darstellung mit strukturierten XML-Rechnungsdaten. Eine französische Kundenadresse schreibt dir dieses Format aber nicht automatisch vor. 6 · DGFiP: Rechnungsformate, Seite 11
Verlangt dein Kunde Factur-X, brauchst du eine konkrete technische Vorgabe: Welche Version und welches Profil akzeptiert er? Wohin soll die Datei? Kannst du sie aus deinem bisherigen Rechnungsprogramm übermitteln, oder ist ein Upload vorgesehen?
Kläre das, bevor du Software kaufst. Vielleicht genügt ein Export, den dein Programm bereits beherrscht. Vielleicht benötigt der Kunde zusätzliche Angaben. Die Aufforderung „Bitte elektronisch fakturieren“ ist für eine verlässliche Einrichtung zu ungenau.
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Prüfe zunächst Bestellung, Vertrag und vereinbarte Rechnungsbedingungen. Ob du den vom Kunden verlangten Weg nutzen musst, lässt sich nicht allein aus der Steuerreform ableiten.
Wenn dein Unternehmen tatsächlich keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Frankreich hat, könntest du so nachfragen:
Wir sind in Österreich ansässig und haben keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Frankreich. Gilt Ihre neue Einreichungsvorgabe auch für ausländische Lieferanten?
Welches Rechnungsformat und welchen Übermittlungsweg sollen wir verwenden? Stellen Sie uns einen Lieferantenzugang bereit, oder benötigen wir einen eigenen Vertrag mit einem Plattformanbieter? Bitte informieren Sie uns auch über mögliche Kosten.
Können Sie uns außerdem bestätigen, dass unsere bereits übermittelte Rechnung eingegangen ist und bearbeitet wird?
Die letzte Frage ist wichtig. Während ihr den künftigen Ablauf klärt, sollte die offene Rechnung nicht unbearbeitet liegen bleiben.
Der Beitrag behandelt Geschäftskunden im privaten Sektor. Für öffentliche Auftraggeber gelten gesonderte Abläufe; dort bleibt Chorus Pro die zentrale französische Plattform. Die Beispiele erläutern die Abgrenzung und ersetzen keine steuerliche Prüfung deines konkreten Geschäfts. 7 · DGFiP: Chorus Pro
Zum Nachlesen: Was bei der E-Rechnung in Deutschland und Österreich gilt und wie sich Factur-X, XRechnung und andere Rechnungsformate unterscheiden.
- Frankreich
- E-Rechnungspflicht
- E-Reporting
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